Hundesteuer

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hundesteuer

Kurzbeschreibung

Für das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Langenfeld erhebt die Stadt Langenfeld von den Hundehaltern eine Hundesteuer.

Beschreibung

Nutzen Sie für die Anmeldung der Hundesteuer, Abmeldung der Hundesteuer oder für die Beantragung einer Steuervergünstigung die Möglichkeit der Onlinedienste.

Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit eine Anmeldung, Abmeldung oder Beantragung der Steuervergünstigung persönlich, per Fax oder per E-Mail durchzuführen. Bei einer schriftlichen Meldung/Beantragung nutzen Sie bitte die Formulare unter den Downloads.


Fristen

Die An- bzw. Abmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn bzw. Beendigung der Hundehaltung in Langenfeld erfolgen.


Weitere Informationen

Fragen zur Meldung und Haltung von "gefährlichen Hunden", "Hunden bestimmter Rasse" und "großen Hunden" (=Widerristhöhe ab 40 cm oder schwerer als 20 kg) können durch das Referat Recht und Ordnung beantwortet werden.


Hinweise und Besonderheiten

Die Hundesteuermarke ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben, denn sie ist Eigentum der Stadt Langenfeld.


Kosten

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

  • nur ein Hund gehalten wird 110,00 €
  • zwei Hunde gehalten werden 138,00 € je Hund
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden 151,00 € je Hund
  • ein gefährlicher Hund gehalten wird 950,00 € je Hund

 

Die Steuer wird in Teilbeträgen vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

Es besteht die Möglichkeit der Stadtkasse Langenfeld eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) zu erteilen.

 

Steuervergünstigung

Die Hundesteuersatzung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Steuervergünstigung vor. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist nur auf Antrag möglich. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Zum Beispiel kann ein Antrag gestellt werden auf:

  • Steuerbefreiung für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Steuerbefreiung für Hunde, die als Assistenzhunde ausgebildet und erfolgreich geprüft wurden. Diese geprüften Assistenzhunde werden ausschließlich eingesetzt, um den Hundehalter/die Hundehalterin mit körperlichen und/oder geistigen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen zu unterstützen.
  • Steuerermäßigung für Hunde, die von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden. In diesem Fall ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

 

Eine Steuervergünstigung wird nicht gewährt für die Haltung von "gefährlichen Hunden".


Verwandte Dienstleistungen