Aufstellerlaubnis für Glücksspielgeräte

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Aufstellerlaubnis für Glücksspielgeräte

Kurzbeschreibung

Erlaubnis für das gewerbsmäßige Aufstellen von Glücksspielgeräten, § 33 c Abs. 1 GewO

Beschreibung

Gemäß § 33 c Abs. 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, in dem er Aufsteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat.


Rechtsgrundlagen

§ 33 c GewO


Erforderliche Unterlagen

  1. Schriftlicher Antrag (Antragsformular)
  2. Führungszeugnis nach Belegart 0 (nicht älter als 3 Monate)
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR 3, Belegart 9
  4. Auszug aus Vollstreckungsportal
  5. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitz-Finazamtes
  6. Teilnahmebescheinigung der Industrie- und Handelskammer bezüglich der Unterrichtung zu Kenntnissen zum Spiel- und Jugendschutz
  7. Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  8. Ausweisdokument

 

Ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahmevon EU-Angehörigen – muss zusätzlcih eine Aufenthaltserlabnis, die zur ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt, einegreicht werden.

Bei juristischen Personen sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen b)-h) vorzulegen. Für die juristische Person selber müssen die Unterlagen b)-e) vorgelegt werden, es sei denn es handlet sich um eine Neugründung. Zusätzlich muss ein Auszug aus dem Handel- oder Vereinregister und eine Ausfertigung aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung vorzulegen.


Bearbeitungsdauer

6 Wochen


Voraussetzungen

Die Erlaubnis kann gemäß § 33 c Abs. 2 GewO versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, der Antragstellende nicht die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz nachweist (IHK-Bescheinigung) oder der Atragstellende nicht das erforderliche Sozialkonzept nachweist.


Kosten

1.280,00 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson