Auskünfte aus dem Gewerberegister

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Auskünfte aus dem Gewerberegister

Kurzbeschreibung

Auskünfte Gewerbetreibende

Beschreibung

Gemäß § 14 GewO darf die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an den Daten eines Gewerbetreibens nachweisen kann. Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere Daten dürfen nur beim Nachweis eines rechtlichen Interesses mitgetilt werden. Auf die Erteilung der Auskunft besteht kein Rechtsanspruch, sondern steht im Ermessen der Behörde.


Rechtsgrundlagen

§ 14 GewO


Erforderliche Unterlagen

Antrag mit den entsprechenden Nachweisen.


Voraussetzungen

Bei der einfachen Gewerbeauskunft muss ein berechtigtes Interesse des Antragstellers bestehen.
Bei der erweiterten Gewerbeauskunft muss der Antragsteller ein rechtliches Interesse nachweisen können.


Kosten

20 €, bei erhöhtem Aufwand 40,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen