Hundehaltung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hundehaltung

Beschreibung

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab.

Nachfolgend die wichtigsten Regelungen des Landehundegesetzes im Überblick :

Anleinpflicht
Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

  • Fußgängerzonen
  • Haupteinkaufsbereichen
  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen
  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung
  • in Aufzügen
  • öffentlichen Gebäuden
  • Schulen und Kindergärten

Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Diese befinden sich in Langenfeld im Landschaftspark Fuhrkamp-Ost und in der Bogenstraße/Möncherderweg.
 

Eine Maulkorbverpflichtung gilt grundsätzlich nur für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Hiervon kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Für alle anderen Hunde muss seitens der Behörde eine Maulkorbtragepflicht erst ausgesprochen werden, wenn sich ein Tier im Einzelfall als gefährlich erweist.                                                          

Neben der gesetzlichen Leinepflicht aus dem Landeshundegesetz NRW gilt auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld ein generelles Anleingebot für alle Hunde, selbst wenn nach dem Landeshundegesetz eine Befreiung von der Leinenpflicht gewährt wurde. Dies ergibt sich aus der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld vom 28.11.2001. Nach § 10 Abs. 2 der Verordnung sind Hunde auf allen Verkehrsflächen (gleich ob öffentlich oder privat) angeleint zu führen. Dies gilt auch für öffentliche Parkanlagen und den Landschaftspark. Verstöße gegen das Anleingebot werden mit mind. 25,-- EUR Verwarnungsgeld geahndet. Wer gegen die Verpflichtung die von Tieren verursachten Verunreinigungen zu entfernen (§ 10 Abs. 1 der Verordnung), verstößt muss ebenfalls mit einem Verwarngeld von 25,-EUR rechnen.

Kategorien der Hunderassen

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst.

In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen. Eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)

Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt eine Anlein- und Maulkorbpflicht.
Zu den gefährlichen Hunden gehören zunächst nur noch 4 Rassen, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet wird.
Für Hunde anderer Rassen kann die Gefährlichkeit bei konkretem Anlass festgestellt werden. Die Feststellung trifft das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt nach Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt.

Erlaubnispflichtige Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden. D.h. die Haltung ist grundsätzlich möglich, steht aber unter Erlaubnisvorbehalt.

  • Alano (neu aufgenommen)
  • American Bulldog (neu aufgenommen)
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino (vorher Liste 1)
  • Fila Brasileiro (vorher Liste 1)
  • Mastiff
  • Mastino Espanol (vorher Liste 1)
  • Mastino Napolitano (vorher Liste 1)
  • Rottweiler
  • Tosa Inu (vorher Liste 1)

Anzeigepflichtige Haltung großer Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHG)

Die Haltung von großen Hunden, die ausgewachsen höher als 40cm werden oder mehr als 20kg Körpergewicht erreichen, muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und gemeldet werden. Dabei sind folgende Belege zu erbringen:

Persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde

Als Halter eines Hundes nach § 3 und § 10 LHG müssen Sie zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Dies kann auch für die 40/20 Hunde verlangt werden. Ferner müssen sie über die notwendige Sachkunde verfügen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie von unseren Ansprechpartnern.

Haftpflichtversicherung

Der Halter muss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen.

Zentralregister

Ein Zentralregister erfasst künftig alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen.

Datenübermittlung durch Hundesteuerstellen

Für Hundesteuerstellen ist künftig die Übermittlung von Daten an die Ordnungsbehörde zulässig. Mit der Anmeldung beim Referat Steuern und Abgaben wird das Referat Recht und Ordnung informiert. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Pflicht 40/20 Hunde anzuzeigen und für Hunde nach § 3 und § 10 LHG eine Erlaubnis zu beantragen. Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Anzeige- oder Erlaubnispflicht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Weitere Informationen zum Landeshundegesetz und den Gesetzestext finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .


Rechtsgrundlagen

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHG NRW)


Kosten

Für Ausnahmegenehmigungen von Maulkorb- und Anleinpflicht sowie die Annahme der Hundeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.

Für die Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz wird eine Gebühr von 70 EUR (mit Ortstermin100 EUR) erhoben. Bei Hunden, die aus Tierheimen vermittelt werden oder Zuzug aus einer anderen Gemeinde, bei der bereits eine Erlaubnis vorlag, sind reduzierte Gebühren vorgesehen, Informationen hierzu erteilen Ihnen die Ansprechpartner.


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