Kraftfahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Kraftfahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen

Beschreibung

 Allgemeine Informationen

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nicht erlaubt.
Entsprechende Fahrzeuge gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
Das Fahrzeug/der Anhänger werden nach Ablauf der Frist entfernt. Die Kosten für diese Maßnahme werden dem Halter in Rechnung gestellt.

Rechtliche Grundlagen:

§ 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz--KrW-/AbfG) 

Gebühren:

Die Kosten der Ersatzvornahme werden dem Halter des Fahrzeuges/des Anhängers in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Beseitigungsaufwand.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen