Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung im Bürgerbüro

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung im Bürgerbüro

Beschreibung

Die Anmeldung im Bürgerbüro ist nur mit einer Wohnungsgeberbestätigung möglich.

Zum 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, damit wurde die im Jahre 2002 abgeschaffte Vermieterbestätigung wieder eingeführt. Diese Regelung trifft nicht nur das Langenfelder Bürgerbüro, sondern in ganz Deutschland gilt seit dem das bundeseinheitliche Meldegesetz. Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass bei jeder Anmeldung einer Wohnung, egal ob Neben- oder Hauptwohnung, eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen ist. 

Wohnungsgeberbestätigung

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Eigentümers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll Scheinanmeldungen entgegen wirken. Neu ist, dass die genaue Bezeichnung der Wohnung angegeben wird, etwa wie 1. OG rechts oder die Wohnungsnummer innerhalb des Hauses.

Wer umzieht muss sich nach dem neuen Gesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden, und hat somit eine Woche länger Zeit als das bisherige Meldegesetz NRW vorsah. Eine Anmeldung nur mit dem Mietvertrag ist nicht möglich, da im Mietvertrag nicht aufgeführt ist, welche Personen einziehen und zu welchem Tag die Wohnung bezogen wird (Einzugsdatum).

Sollte sich der Wohnungsgeber weigern, bei der Anmeldung mitzuwirken, droht ihm ein Bußgeld. Ebenso wenn jemand einem anderen eine Scheinadresse verschafft.

Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist weiterhin nur nötig, wenn ein Wegzug ins Ausland geplant ist, dieser kann erst 1 Woche vor der Ausreise angezeigt werden. Nur in diesem Fall ist eine Abmeldebestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen.
Alle anderen Auszüge aus einer Wohnung müssen nicht bestätigt werden.
Bei einem Umzug in eine neue Wohnung ist lediglich die Anmeldung der neuen Adresse vorgeschrieben. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt elektronisch, im sogenannten Rückmeldeverfahren der Einwohnermeldeämter. 

Zuständige Einrichtung