Abnahme Fliegende Bauten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Abnahme Fliegende Bauten

Kurzbeschreibung

Für den Betrieb Fliegender Bauten wird eine Gebrauchsabnahme auf Grundlage ihrer Ausführungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.

Beschreibung

Bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, heißen Fliegende Bauten. (§ 78 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung). Typische fliegende Bauten sind große Festzelte, Tribünen, Karussells und Riesenräder. Beim erstmaligen Aufstellen und Gebrauch bedürfen diese einer Ausführungsgenehmigung.

Hierzu wird ein Prüfbuch angelegt, das bei jedem weiteren Aufbau vorzulegen ist. Hierin sind sämtliche Änderungen und die entsprechenden Gebrauchsabnahmen einzutragen. Technisch schwierige fliegende Bauten, wie zum Beispiel Karussells, benötigen vor Inbetriebnahme eine durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erteilte Erlaubnis und sind durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme Fliegender Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen, technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch einzutragen.

Fliegende Bauten, die keine Ausführungsgenehmigungen benötigen, sind in § 78 (2) BauO NRW aufgeführt.


Erforderliche Unterlagen

Vorhandenes Prüfbuch für das Fahrgeschäft


Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson