Lärmschutz

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Lärmschutz

Kurzbeschreibung

Allgemeine Informationen zum Lärmschutz

Beschreibung

Das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) legt grundsätzlich fest, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Für alle nicht dem Anlagenbegriff unterliegenden Geräuschquellen wird eine von 22:00 bis 6:00 Uhr einzuhaltende Nachtruhe festgelegt. Dies gilt insbesondere für Musikanlagen, Beschallungen mit Lautsprechern, für das Spielen von Musikinstrumente und das Bedienen von Tonwiedergabegeräten aller Art.

Ausnahmegenehmigungen vom LImSchG können Sie beim Referat Recht und Ordnung beantragen. Für Veranstaltungen wird in Langenfeld die Auflage erteilt, die in der Ordnungsbehördlichen Satzung der Stadt Langenfeld enthaltene Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr einzuhalten. Ferner werden Ausnahmen nur im Rahmen der Nachtruhe erteilt, d.h. die Genehmigungen gelten nur bis 22:00 Uhr.

Wer ohne eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Lärm verursacht, der Dritte nicht nur unwesentlich belästigt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Für Feste, Feiern und Veranstaltungen unter freiem Himmel empfiehlt es sich daher, eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zu beantragen. Hierfür kann das Formular für Sondernutzungen und Plakatierungsgenehmigungen verwendet werden.

 

 


Rechtsgrundlagen

Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld


Verfahrensablauf

Berechtigte Beschwerden über Lärmbelästigungen können im Referat Recht und Ordnung bei den genannten Ansprechpartnerinnen zur Anzeige gebracht werden.


Kosten

Pro Tag fallen Gebühren in Höhe von 25,00 EUR an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen