Anerkennung ausländischer Urteile

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Anerkennung ausländischer Urteile

Beschreibung

Urteile sind Hoheitsakte des ausstellenden Staates. Das hat zur Folge, dass ausländische Gerichtsurteile (wie Scheidungsurteile, Adoptionsbeschlüsse) nicht automatisch in Deutschland anerkannt werden. Sie bedürfen der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Gerichtsbarkeit. Grundlage für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG).

Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Urteile dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antrag auf Anerkennung und die hierfür notwendigen Unterlagen können beim Standesamt des Wohnsitzes eingereicht werden. Das Standesamt leitet die vollständigen Unterlagen an das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter. 


Rechtsgrundlagen

§§ 107 ff. FamFG


Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen können sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen sind direkt mit dem Standesamt abzusprechen.

In jedem Fall ist das vollständige Scheidungsurteil und die zugrunde liegende Eheurkunde bzw. der vollständige Adoptionsbeschluss einzureichen.

Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal.
 


Voraussetzungen

Der Antrag auf Anerkennung von ausländischen Urteilen kann nur an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden, wenn die Unterlagen vollständig und im Original eingereicht wurden.


Kosten

Das Standesamt erhebt eine Gebühr für die Aufnahme und Weiterleitung des Antrages in Höhe von 25,00 €.
Darüber hinaus erhebt das Oberlandesgericht eigene Gebühren für die Prüfung des Antrages, die einzelfallanhängig sind. Über die Höhe der gerichtlichen Gebühr kann seitens des Standesamtes keine Aussage getroffen werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson