Baugenehmigung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Baugenehmigung

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Errichtung von Werbeanlagen.

Beschreibung

In den meisten Fällen werden Bauanträge im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß §64 BauO NRW geprüft, so beispielsweise die Errichtung von Einfamilienhäusern, kleineren Mehrfamilienhäusern sowie auch kleiner Sonderbauten.

An „Große Sonderbauten“ wie Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe, Wohnheime sowie weitere bauliche Anlagen und Einrichtungen (siehe Liste unter §50 Abs. 2 BauO NRW) werden besondere Anforderungen gestellt. Die Prüfung des Bauantrags für Große Sonderbauten erfolgt gemäß §65 BauO NRW. Bitte beachten Sie hierbei die unten genannten zusätzlich erforderlichen Bauvorlagen.

Ein Bauantrag ist schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen bei uns zu stellen.

Die Unterlagen (Bauvorlagen) müssen grundsätzlich von einer entwurfsverfassenden Person erstellt sein. Sie muss gem. §54 BauO NRW nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich. In der Regel handelt es sich um Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure, die eine Bauvorlagenberechtigung besitzen.

Für die Beantragung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch bauvorlageberechtigt, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- ,des Zimmererhandwerks oder als eine den oben Genannten gleichgestellte Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen ist.

Sollte Ihr Bauvorhaben den Vorgaben des § 62 BauO NRW entsprechen, gehört es zu den verfahrensfreien Vorhaben. Für ihre Errichtung benötigen Sie keine Baugenehmigung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Einhaltung des Planungs- und des Baurechts bei genehmigungsfreien Vorhaben in Ihrer Verantwortung als Bauherr liegt.

Sollten Sie unsicher über die Zulässigkeit Ihrer Anlage sein, wenden Sie sich gerne an uns.

Eine detaillierte Liste der verfahrensfreien Vorhaben finden Sie hier.


Erforderliche Unterlagen

  • Bauantragsformular
  • amtlicher Lageplan (sofern erforderlich)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
  • Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
  • Berechnung des umbauten Raumes
  • Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
  • Nachweis der notwendigen Einstellplätze
  • bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich)
  • Baustatistikvordruck

Hier finden Sie die Antrgasvordrucke aus dem BauportalNRW:

Antrag Baugenehmigungsverfahren
Antrag auf einfaches Baugenehmigungsverfahren
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliches Vorhaben


Bearbeitungsdauer

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 BauO NRW innerhalb von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.


Hinweise und Besonderheiten

Zusätzlich erforderliche Bauvorlagen für große Sonderbauten:

  • Brandschutzkonzept
  • Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
  • Immissionsschutzgutachten (ggf.)
  • Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (SBauVO NRW).

Verfahrensablauf

Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die Untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags und hört eventuell andere Stellen und Referate, deren Aufgabenbereich berührt werden, an.

Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Sie gilt als erloschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, wobei sie auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden kann.


Kosten

Die Gebühren werden der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) entsprechend erhoben.

Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten und der Einstufung in "normale" oder "vereinfachte" Verfahren.

Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.