Einbürgerung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Einbürgerung

Kurzbeschreibung

Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

Beschreibung

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist von verschiedenen gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig.

Eine abschließende Aufzählung der zu erfüllenden Voraussetzungen an dieser Stelle ist nicht möglich, da nur in einem persönlichen Gespräch geklärt werden kann, ob im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund bitten wir Sie vorab einen Gesprächs- bzw. Beratungstermin telefonisch zu vereinbaren.

Entscheidende Behörde ist die Kreisverwaltung Mettmann , in besonderen Fällen auch die Bezirksregierung Düsseldorf .

Weitere Informationen zum Thema "Einbürgerung" erhalten Sie auf den Internetseiten der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung und des paritätischen Wohlfahrtsverbandes .

 


Hinweise und Besonderheiten

Information zur Optionspflicht

Folgende Änderung ist zum 20.12.2014 in Kraft getreten:

Wer zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, die er nach § 40b oder nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, und einer weiteren Staatsangehörigkeit ist, muss sich zukünftig nicht mehr für nur eine Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht), wenn er folgende Kriterien erfüllt:

• sich mindestens 8 Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
• mindestens 6 Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
• über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss verfügt oder
• in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat

Personen, die im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind und die ausländische Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz besitzt, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Mit der Gesetzesänderung besteht nicht die Möglichkeit im Rahmen einer anstehenden oder zukünftigen Einbürgerung die „doppelte Staatsbürgerschaft“ zu erlangen.
D. h., wer nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist, fällt nicht unter den Personenkreis, für den die Gesetzesänderung gilt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson