Führungszeugnis

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Führungszeugnis

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis  
  • für das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 a BZRG wird vom Arbeitgeber bzw. Träger eine Bescheinigung ausgestellt, diese ist bei der Beantragung zwingend vorzulegen.

 

Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter:

Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde:

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es dieser Behörde direkt übersandt. Hierfür ist die genaue Angabe des Verwendungszwecks und der Anschrift der Behörde bei Antragstellung erforderlich.

Erweitertes Führungszeugnis:

Für die Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen wird nach § 30a BZRG ein erweitertes Führungszeugnis ausgestellt. Das erweitere Führungszeugnis kann nur mit einer Bescheinigung vom Arbeitgeber oder Träger beantragt werden, diese ist bei der Beantragung im Original vorzulegen.
Sollte der Arbeitgeber oder der Träger eine Behörde sein, wird ein erweitertes Behördenführungszeugnis ausgestellt, welches der Behörde direkt zugesendet wird.


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeiten ergeben sich aus dem Postverkehr und der Arbeitsabwicklung beim Bundeszentralregister in Bonn, in der Regel beträgt diese 1-2 Wochen.


Hinweise und Besonderheiten

Abholung beim Bundesjustizamt in Bonn:

Das Führungszeugnis kann persönlich in Bonn beim Bundesamt für Justiz aushändigt werden. Hierfür wird der Antrag im Bürgerbüro gestellt und bezahlt. Mit dem ausgehändigten Originalantrag und einem Lichtbildausweises kann das Führungszeugnis in Bonn abgeholt werden.

Bundesamt für Justiz

Schriftliche Beantragung nur mit gesiegelter Unterschrift:

Das Führungszeugnis kann im Bürgerbüro auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt (gesiegelt) sein.

Vor der schriftlichen Antragstellung bitte mit dem Bürgerbüro – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung setzen.

online Beantragung:

Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Homepage eine online Beantragung an. Hierfür wird der neue Personalausweis und ein Kartenlesegerät benötigt.

Bundesamt für Justiz

Sollte neben dem Führungszeugnis noch ein Gewerbezentralregisterauszug benötigt werden, können beide Anträge im Bürgerbüro gestellt werden.


Voraussetzungen

  • Vollendung des 14. Lebensjahres und  
  • mit einer Wohnung in Langenfeld Rhld. gemeldet  
  • das Führungszeugnis muss persönlich im Bürgerbüro beantragt werden, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich
  • Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz der antragstellenden Person nach Hause

 


Kosten

13,00 €

Gebührenbefreiung:

bei Mittellosigkeit:
Mittellosigkeit wird stets angenommen bei Arbeitslosengeld-II-Beziehenden, Sozialhilfeempfängern oder Beziehern eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. (Bitte entsprechende Bescheide vorlegen)

Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden, Auszubildenden ist Mittellosigkeit nicht grundsätzlich gegeben. Hier kommt es auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter (Eltern) an.


Besonderer Verwendungszweck
Ein besonderer Verwendungszweck liegt regelmäßig vor, wenn ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird.
Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung nicht gewährt, auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeführt wird.

Zuständige Einrichtung