Beseitigungsanzeige (Abbruch)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Beseitigungsanzeige (Abbruch)

Kurzbeschreibung

Sofern erforderlich bedarf die Beseitigung von baulichen Anlagen einer Anzeige.

Beschreibung

Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist verfahrensfrei. Sie muss lediglich der Bauaufsichtsbehörde einen Monat vor Ausführungsbeginn angezeigt werden.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich bei der Beseitigung von:

  • Verfahrensfreien Anlagen nach § 62 (1) der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern.

Die Verfahrensfreiheit der Beseitigung entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Artenschutz, Denkmalschutz, Gewässerschutz usw. Die Beseitigung einer Anlage ohne Erfüllung der obigen Anzeigepflicht stellt eine mit einem Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit dar.


Erforderliche Unterlagen

- Antragsformular
- Lageplan
- Bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis über die Standsicherheit der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der  Beseitigung.

Hier finden Sie den Antrgasvordruck aus dem BauportalNRW:
Anzeige der Beseitigung von Anlagen (Beseitigungsanzeige)


Fristen

Bei anzeigeplfichtigen Beseitigungen ist die Bauaufsichtsbehörde einen Monat vor Ausführungsbeginn über ihre Durchführung zu benachrichtigen.


Weitere Informationen

Bestand für das zu bebauende Grundstück bereits ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und werden die dafür genutzten Grundstücksanschlussleitungen für die neue Grundstücksentwässerung nicht weiter betrieben, muss die Außerbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung durch Sicherung (Verschließen) der Grundstücksanschlussleitungen an der Grundstücksgrenze durch das Referat Umwelt, Verkehr, Tiefbau erfolgen.

Hierfür sind die entsprechenden Grundstücksanschlussleitungen an der Grundstücksgrenze freizulegen und zu trennen. Dem Referat Umwelt, Verkehr, Tiefbau ist das erforderliche Verschließen der Leitungsenden zur öffentlichen Abwasseranlage eine Woche vorher mitzuteilen. Sämtliche hierfür notwendigen Erdarbeiten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

Den Kostenaufwand durch den Kanalbetrieb trägt ebenfalls der Anschlussnehmer. Hierzu wird das Referat 530 den Anschlussnehmer den Aufwand in Rechnung stellen.


Hinweise und Besonderheiten

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen (§ 54 Abs. 4 BauO NRW) beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.


Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen