Sondernutzungserlaubnis E-Scooter: Interessenbekundungsverfahren und Beantragung
Veröffentlicht am:
22.03.2023
Die Stadt Langenfeld Rhld. führt ein Interessenbekundungsverfahren zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Bereitstellung von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2024 durch.
Das Interessenbekundungsverfahren wird dabei in der Zeit vom 22.März 2023 bis zum 15. April 2023 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Teilnahme an diesem Verfahren stellt zugleich den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (§§ 18 ff StrWG NRW) dar.
- Zweck dieser Interessenbekundung
Um das Angebot im Sinne der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf ein stadtverträgliches Maß zu beschränken, wird von der Stadt Langenfeld im Rahmen der Umsetzung der „Sharing-Richtlinie für gewerbliche E-Scooter auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld“ die Gesamtflotte für E-Scooter-Sharing auf 300 Fahrzeuge begrenzt.
Die Kontingentierung teilt sich mit 40% der auf jeden Anbieter entfallenden Fahrzeugflotte auf die Gewerbegebiete und 60% im übrigen Stadtgebiet nach Sharing-Richtlinie für gewerbliche E-Scooter auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld gemäß Ziff. 4.
- Verfahrensablauf
Jeder Interessent kann in der Zeit vom 22. März 2023 bis zum 17. April 2023, 10 Uhr den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Bereitstellung von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter in der Stadt Langenfeld für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 30.04.2024 schriftlich oder digital an das Referat Umwelt, Verkehr, Tiefbau oder sondernutzung@langenfeld.de stellen. Sollten aus dem Interessenbekundungsverfahren mehrere gleich geeignete Anträge hervorgehen, erfolgt die Festlegung des Kontingents durch gleichmäßige Aufteilung auf sämtliche Interessenten.
Dabei kann der Interessent bei der Beantragung auch von der maximal möglichen Höhe des Kontingents gemäß der gleichmäßigen Verteilung nach unten abweichen. Im Falle, dass ein Interessent das mögliche (Teil-)Kontingent nicht ausschöpfen sollte, wird das verbleibende Kontingent, bei fortbestehendem Interesse, bis zur beantragten Maximalgrenze gleichmäßig auf die anderen Interessenten aufgeteilt. Nach Ablauf der Frist werden die Anträge geprüft.
Die Interessenten erhalten dann eine schriftliche Anhörung über die auf Sie entfallenden Fahrzeugzahl und die sich daraus ergebene Gebührenhöhe. Sie erhalten dann Gelegenheit binnen einer Woche zu erklären, ob Sie an dem Antrag festhalten. Im Falle, dass ein Interessent den Antrag zurückzieht wird das dann verbleibende Kontingent, bei fortbestehendem Interesse, bis zur beantragten Maximalgrenze gleichmäßig auf die anderen Interessenten aufgeteilt.
Nach Ablauf dieser Bedenkfrist werden die entsprechenden Erlaubnisse mit Gültigkeit zum 30.4.2024 erteilt. Die Gebühren richten sich nach der aktuell gültigen Sondernutzungssatzung der Stadt Langenfeld.
- Einzureichende Unterlagen
Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist der Nachweis, dass die von dem Erlaubnisnehmer eingesetzte Fahrzeugflotte den Regeln der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) entspricht, diese also verkehrssicher sind und eine gültige Versicherungsplakette haben.
Weiterhin müssen die Fahrzeuge eines jeden Erlaubnisnehmers optisch einander zuordenbar sein.
Folgende Unterlagen sind zur Interessensbekundung und Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis schriftlich einzureichen:
- Ausgefüllter „Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) mit Erhebung von Sondernutzungs- und/bzw. Verwaltungsgebühren“
- Modellbezeichnung
- Typbezeichnung
- Zulassung
- Betriebserlaubnis
- Kontaktdaten (Ansprechpartner, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Nachweis über Versicherer (Bekundung; Versicherungsnachweis nach 1 Monat zu erbringen)
- Ausfertigung der AGB, Nutzungsvertrag, Nutzungsbedingungen
- Data Sharing Agreement (Bekundung der Abschlussbereitschaft, Unterschriebenes Data Sharing Agreement spätestens nach 1 Monat einzureichen)
- Konzeption zur Verteilung der E-Roller gemäß Vorgaben der Sharing-Richtlinie für gewerbliche E-Scooter auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld (Übersichtsplan, Liste mit straßenscharfen Standorten, Anzahl der Geräte pro Standort) nach Ziff. 4
- Beschreibung der Vertriebs-App und ihrer Funktionalität
- Technische Vorgabe der Beendigung des Leihvorgangs nur bei Aufzeichnung eines Fotos über das ordnungsgemäße Abstellen des E-Scooters oder ein ähnlich wirksames Instrument
- Service- und Reaktionszeiten
Nach Ablauf der Frist für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für die Bereitstellung von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter in der Stadt Langenfeld sowie der Ausschöpfung des Gesamtkontingentes können weitere Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse für das Jahr 2023 besteht nicht.
- Veröffentlichung
Die Stadt Langenfeld veröffentlicht die zugrundeliegende Bekanntmachung auf der Internetseite www.langenfeld.de sowie als Pressemitteilung.
- Anlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) mit Erhebung von Sondernutzungs- und/bzw. Verwaltungsgebühren
- Muster Sondernutzungserlaubnis mit Anlagen zu Verbotszonen und Parkzonen
- Muster Data Sharing Agreement
- Sharing-Richtlinie für gewerbliche E-Scooter auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld
- Darstellung der konzeptionell zu berücksichtigenden Gewerbegebiete
Ansprechpartner: