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Auskunftsanspruch für Beschäftigte
Mit der bis Mitte 2026 umzusetzende EU-Entgelt-Transparenzrichtlinie
wird die Auskunftspflicht zum Gender Pay Gap verschärft.
Stärkung des Auskunftsrechts: Beschäftigte können Auskunft über die
Durchschnittsgehälter von Kollegen in gleichwertigen Tätigkeiten ver-
langen.
Einen individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte in Betrie-
ben und Dienststellen dann wie dargestellt:
• Berichtspflicht für Arbeitgeber:
• ab 250 Mitarbeitenden: Jährliche Berichterstattung über das
geschlechtsspezifische Lohngefälle.
• 150-249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Berichterstattung
alle drei Jahre (ab 2027).
• 100-149 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Berichterstattung
alle drei Jahre (ab 2031)
Entgeltbewertung bei >5% Lücke: Besteht eine Lücke von über 5 %,
muss eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmerver-
tretung durchgeführt werden, um objektive Gründe zu prüfen und zu
rechtfertigen.
Weitere Informationen:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/das-neue-ent-
gelttransparenzgesetz-mehr-chancen-fuer-beschaeftigte-118152
https://www.equalpayday.de

