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Auskunftsanspruch für Beschäftigte

            Mit der bis Mitte 2026 umzusetzende EU-Entgelt-Transparenzrichtlinie
            wird die Auskunftspflicht zum Gender Pay Gap verschärft.
            Stärkung des Auskunftsrechts: Beschäftigte können Auskunft über die
            Durchschnittsgehälter von Kollegen in gleichwertigen Tätigkeiten ver-
            langen.
            Einen individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte in Betrie-
            ben und Dienststellen dann wie dargestellt:
            •   Berichtspflicht für Arbeitgeber:
                •   ab 250 Mitarbeitenden: Jährliche Berichterstattung über das
                    geschlechtsspezifische Lohngefälle.
                •   150-249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Berichterstattung
                    alle drei Jahre (ab 2027).
                •   100-149 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Berichterstattung
                    alle drei Jahre (ab 2031)


            Entgeltbewertung bei >5% Lücke: Besteht eine Lücke von über 5 %,
            muss eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmerver-
            tretung durchgeführt werden, um objektive Gründe zu prüfen und zu
            rechtfertigen.

            Weitere Informationen:
            https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/das-neue-ent-
            gelttransparenzgesetz-mehr-chancen-fuer-beschaeftigte-118152
            https://www.equalpayday.de
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