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Auskunftsanspruch für Beschäftigte

            Mit dem individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte in Be-
            trieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten
            das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren sie be-
            zahlt werden. Die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung können
            sie auch für eine als gleich oder gleichwertig benannte Tätigkeit (Ver-
            gleichstätigkeit) erfragen. Zudem können Beschäftigte die Höhe des
            für die Vergleichstätigkeit gezahlten durchschnittlichen Entgelts (als
            statistischen  Median)  erfahren,  wenn  die  Tätigkeit  von  mindestens
            sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

            Mit seinem Grundsatzurteil vom 21.01.2021 stellte das Bundesarbeits-
            gericht in Erfurt klar, dass ein Verdienst einer Frau unter dem Median
            der Männer als Indiz für eine Entgeltbenachteiligung wegen des Ge-
            schlechts gilt. Sieht der Arbeitgeber das anders, liegt es an ihm, dafür
            Beweise vorzulegen.

            Weitere Informationen:
            https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/das-neue-ent-
            gelttransparenzgesetz-mehr-chancen-fuer-beschaeftigte-118152
            https://www.equalpayday.de
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