Jugendgerichtshilfe
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes.
Wann wird die werden die JuHiS-Fachkräfte tätig?
Die JuHiS wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher (Altersgruppe von 14 -17 Jahren)
Oder ein Heranwachsender (Altersgruppe von 18 - 20 Jahren) eine Straftat begangen hat.
Wie arbeitet die JuHiS?
Die JuHiS berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens, also vor während und nach der Gerichtsverhandlung.
Die JuHiS ist jedoch weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes. Sie hat die Aufgabe das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen zu informieren.
Die Maßnahmen der JuHiS sollen vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken. Die JuHiS kann dem Gericht entsprechende erzieherische Maßnahmen vorschlagen.
Auch das so genannte Diversionsverfahren - ein Strafverfahren, was einen reinen erzieherischen Charakter hat und nicht vor dem Jugendgericht verhandelt wird - wird von der JuHiS durchgeführt. Hier können dann erzieherische Maßnahmen seitens der JuHiS verhängt werden, wie beispielsweise bei einem Ladendiebstahl die Teilnahme an einem Präventionskurs Ladendiebstahl.
Was geschieht vor Gericht?
Die JuHiS, die an der Verhandlung teilnimmt, äußert sich in ihrem mündlichen Bericht über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Umwelt und insbesondere über seine Strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. soziale Reife und macht einen Vorschlag der zu ergreifenden erzieherischen Maßnahme.
Was macht die JuHiS nach der Gerichtsverhandlung?
Wird ein Jugendlicher oder Heranwachsender beispielsweise die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auferlegt, so vermittelt die JuHiS eine geeignete Einsatzstelle.
Die JuHiS ist auch nach der Hauptverhandlung für alle Probleme ansprechbar, die durch die strafbare Handlung eines jungen Menschen entstanden sind.
Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen sind die Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Strafgesetzbuch (StGB)
Das StGB regelt, was eine Straftat ist und welche Handlungen bestraft werden. Es legt fest, wie die Taten bestraft werden; für junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren gilt hierbei nicht das StGB, sondern das Jugendgerichtsgesetz. Im StGB ist also nachzulesen, was alles verboten ist und deshalb bestraft werden kann.
Dieser Straftatenkatalog ist im "Besonderen Teil" ab § 80 aufgelistet. Die genannten Strafen gelten für Jugendliche (14-17 Jahre) nicht und für Heranwachsende (18-20 Jahre) nur eingeschränkt.
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Tat begangen hat, die nach dem StGB oder anderen Gesetzen (z. B. dem Betäubungsmittelgesetz) verboten ist. Im JGG wird geregelt, welche Folgen die Verfehlungen junger Menschen haben. Dabei soll das Prinzip "Erziehung vor Strafe" gelten. Jugendrichter können Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder die Jugendstrafe verhängen.
Das JGG legt auch fest, wie das Jugendgerichtsverfahren auszusehen hat. Zum Beispiel dürfen nur spezielle Jugendgerichte gegen junge Menschen verhandeln. Nach § 38 JGG muss das Jugendamt (und hier die Jugendgerichtshilfe) in allen Verfahren die erzieherischen Gesichtspunkt zur Geltung bringen. Und schließlich regelt § 105 JGG, dass gegen Heranwachsende (18-20 Jahre) vor Jugendgerichten verhandelt wird und die Maßnahmen des JGG unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung finden können.
Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
Das BtmG legt allgemein fest, was Betäubungsmittel (Drogen) sind und dass mit ihnen nur bestimmte Personen und Institutionen umgehen dürfen. Es stellt unter anderem den Anbau, die Herstellung, den Handel, den Erwerb und den Besitz von Drogen für diejenigen unter Strafe, die dazu vom Staat nicht die Erlaubnis haben (z. B. Ärzte oder Apotheker). Bei Jugendlichen gilt für die Strafen bzw. Maßnahmen das JGG.
Strafprozessordnung (StPO)
Die StPO legt die Regeln für die Durchführung des Gerichtsverfahrens fest. Sie bestimmt, dass für die Erhebung der öffentlichen Klage (in Form der Anklageschrift) der Staatsanwalt zuständig ist. Es macht Vorschriften für die Gestaltung der Hauptverhandlung und legt fest, wie das Berufungs- und Revisionsverfahren auszusehen hat. In der StPO sind auch die Voraussetzung der Untersuchungshaft, die Haftgründe und das gesamte Untersuchungshaftverfahren geregelt. Für Jugendliche und Heranwachsende gelten zusätzlich die Vorschriften des JGG (insbesondere §§ 71 und 72 JGG).
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) / Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Das KJHG (SGB VIII) regelt die Aufgaben der Jugendhilfe. Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Sie sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und die Eltern beraten und unterstützen (§ 1). Die Jugendhilfe wird geleistet von Jugendämtern und freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine). Unter Kinder- und Jugendhilfe wird beispielsweise die Betreuung in Kindertagesstätten, die offene Jugendarbeit, Familienbildung, Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Heimunterbringung, Pflegekinderhilfe, Adoptionsvermittlung und Jugendgerichtshilfe verstanden. Die Angebote der Jugendhilfe richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 27. Lebensjahr.
Quelle: F. H. Weyel: Hilfe statt Knast? Jugend vor Kriminalität schützen. Verlag C. H. Beck, München, 1. Aufl. 1999, S. 189 ff
Du findest die gesamten Gesetzestexte der oben genannten Gesetze beim Bundesministerium der Justiz .