Ausweitung der Kontaktbeschränkungen, der Maskenpflicht und der 2G-plus-Regel
Mit der ab dem morgigen Dienstag, 28. Dezember, geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW treten einige Änderungen in Kraft. Unter anderem gibt es Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen sowie eine Ausweitung der Maskenpflicht und der 2G-plus-Regel (Geimpft oder Genesen plus Testnachweis). Die Maßnahmen sollen das Infektionsgeschehen bremsen und die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen.
Ausweitung der Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen bleiben unverändert. So darf sich unter anderem über den eigenen Hausstand hinaus eine ungeimpfte Person mit höchstens zwei Menschen aus einem weiteren Hausstand
treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Für immunisierte Personen gelten jetzt auch Einschränkungen: Private Zusammenkünfte im Innen- und Außenbereich von Geimpften und Genesenen sind nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen.
Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gilt die oben beschriebene strengere Regelung: Neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Haustands teilnehmen.
Ausweitung der Maskenpflicht
In Bildungs-, Kultur- und Jugendendeinrichtungen muss jetzt wieder eine Maske getragen werden – auch am Platz.
Ausweitung der 2G-plus-Regel
Die 2G-plus-Regelungen werden überall dort, wo man in Innenräumen keine Masken tragen kann, ausgeweitet. Dies betrifft fast alle Indoor-Sportangebote, unter anderem aber auch Fitnessstudios, Wellness-Einrichtungen wie Saunen und Sonnenstudios sowie Hallenbäder. Ab dem 28. Dezember reicht es hierbei nicht aus, geimpft oder genesen zu sein. Es ist zusätzlich ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen.
Auch beim Chorsingen muss nun die 2G-plus-Regelung befolgt werden, wenn beim gemeinsamen Singen die Maske abgelegt werden soll.
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen gilt nun eine absolute Personenobergrenze von 750 Teilnehmenden, darunter dürfen ab 250 Personen die diese Zahl überschreitende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Beispiel: In eine Halle mit 500 Sitzplätzen dürfen nur 375 Teilnehmer (250+125) eingelassen werden.
Allgemeine Hinweise
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Zur Erinnerung: Schülerinnen und Schüler gelten während der Weihnachtsferien im Zeitraum 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als grundsätzlich getestet, weil sie in dieser Zeit nicht an Schultestungen teilnehmen.
Bei allen Aktivitäten, bei denen die 3G- Regeln greifen, müssen Schülerinnen und Schüler also in den Ferien ein negatives Bürgertestergebnis vorweisen, falls sie nicht geimpft sind.
Dort, wo die 2G-Regel greift, reicht der Bürgertest aber nur für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren (ausgenommen sind sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten, hier liegt die Altersgrenze bis zum 16. Januar 2022 bei 17 Jahren).