Informationen zur Ermittlung der Elternbeiträge
Sobald ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung abgeschlossen wurde, wird die Höhe des Elternbeitrags durch das Jugendamt der Stadt Langenfeld festgesetzt. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem gewählten Betreuungsumfang (z. B. 25, 35 oder 45 Wochenstunden) und dem Alter des Kindes.
Wichtig: Die Kosten für das Mittagessen sind nicht im Elternbeitrag enthalten. Diese werden direkt mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung abgerechnet. Die Höhe kann je nach Träger variieren. In den städtischen Kitas beträgt das Essensgeld aktuell 52,00 € pro Monat (Stand: August 2025).
Weitere Informationen
Alle Details zur Berechnung und Staffelung der Beiträge finden Sie in der Elternbeitragssatzung sowie in der aktuellen Beitragstabelle.
Beitragsfreiheit gemäß KiBiz
Gemäß § 50 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) gilt:
Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das vierte Lebensjahr vollenden, sind ab dem 01.08. desselben Jahres von der Beitragspflicht befreit.
Geschwisterkindregelung
Für Familien mit mehreren Kindern, die in Langenfelder Einrichtungen betreut werden, gelten – unabhängig vom Bruttojahreseinkommen - folgende Entlastungen:
Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern:
Wird ein Kind bereits nach § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsfrei gestellt, entfallen auch die Beiträge für alle weiteren Geschwisterkinder im selben Zeitraum.
Beitragspflicht nur für das älteste /„teuerste“ Kind:
Sofern mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden, wird der Elternbeitrag nur für das Kind mit dem höchsten Beitrag erhoben. Die übrigen Kinder sind beitragsfrei.
Erforderliche Unterlagen
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen
- Nichtselbständige Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte: Dezember-Abrechnung (NICHT die elektronische Lohnsteuerbescheinigung) des Vorjahres und eine aktuelle Abrechnung; aktueller Steuerbescheid
- Selbständige: aktueller Steuerbescheid gegebenenfalls Gewinnermittlung/BWA aus dem Vorjahr
- Sozialleistungsempfänger: aktueller Bewilligungsbescheid (Wohngeld, Bürgergeld, Kinderzuschlag, Asylleistungen)
- Lohnersatzleistungen: aktuelle Bewilligungsbescheide z. B. über Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld
- Miet-/Pachteinnahmen: aktueller Steuerbescheid
- bei Pflegekindern wird zudem ein Nachweis über das Pflegeverhältnis benötigt
Verfahrensablauf
- Nach Aufnahme Ihres Kindes in einer Langenfelder Kindertageseinrichtung wird durch das Jugendamt die verbindliche Einkommenserklärung von den Eltern angefordert.
- Diese Erklärung ist mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der gesetzten Frist beim Jugendamt einzureichen (gerne in digitaler Form an: elternbeitrag@langenfeld.de)
- Nach Einreichung der geforderten Unterlagen wird eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Aufgrund dieser Berechnung werden die Eltern, oder die Ihnen rechtlich gleichgestellten Personen, einer Jahreseinkommensstufe zugeordnet. Anhand dieser Einstufung richtet sich der zu zahlende Beitrag. Die Einkommenszuordnung sowie die Beitragsfestsetzung werden Ihnen durch einen Bescheid bekannt gegeben.
- Sollten auch nach mehrfacher Aufforderung die Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig vorliegen, wird der Höchstbeitrag zwangsfestgesetzt.
- Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich und unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen.
- Das Elterneinkommen kann zusätzlich zu jeder Zeit von Amts wegen überprüft werden.
- Bitte beachten Sie, dass eine zu niedrig gewählte Einkommensstufe zu hohen Nachzahlungen führen kann.
Rechtsgrundlagen
- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) § 90 SGB 8 - Einzelnorm
- §§ 49, 50, 51 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) SGV Inhalt : Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - | RECHT.NRW.DE
- Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich