Kindertagespflege Häufige Fragen (FAQ)
FAQ Kindertagespflege
An wen kann ich mich wenden, um Informationen über Langenfelder Kindertagespflegepersonen zu erhalten oder um einen Betreuungsplatz für mein Kind in der Kindertagespflege zu suchen?
Bei Fragen zur Kindertagespflege wenden Sie sich an die Ansprechpartner in der Kindertagespflege Die Fachberatungen fungieren als Ansprechpartner bei der Vermittlung und während des gesamten Betreuungsverhältnisses.
Welche Formulare muss ich ausfüllen und einreichen?
Hier finden Sie Informationen und Hilfestellungen zur Antragstellung und können die jeweiligen Formulare downloaden/ausfüllen.
Ab wann kann mein Kind betreut werden und wie sind die Betreuungszeiten?
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr Ihres Kindes haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege. Sie können das wöchentliche Stundenkontingent entsprechend Ihrem Bedarf und dem Angebot der Kindertagespflegeperson buchen. Möchten Sie die Betreuung beginnen bevor Ihr Kind das erste Lebensjahr vollendet hat, informieren Sie sich bitte hierzu bei den Fachberatungen der Kindertagespflege
Kann ich einen Betreuungsplatz in einer anderen Kommune in Anspruch nehmen, wenn ich in Langenfeld wohne?
Ja, auch hierzu finden Sie hier Informationen und Hilfestellungen zur Antragstellung und können die jeweiligen Formulare downloaden/ausfüllen. Wenn Sie einen Betreuungsplatz bei einer auswärtigen Kindertagespflegeperson buchen, wird die Kindertagespflegeperson eine Geldleistung gemäß unserer aktuellen Satzung erhalten.
Was kostet mich die Betreuung in der Kindertagespflege?
Die Stadt Langenfeld erhebt für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege (analog zur Kita-Betreuung) von den Personensorgeberechtigten einen Elternbeitrag. Das bedeutet, dass Sie gemäß der aktuell gültigen Elternbeitragssatzung unterschiedliche, einkommensabhängige Elternbeiträge zahlen und die Kindertagespflegeperson für Ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung von der Stadt Langenfeld erhält. Zusätzlich kann die Kindertagespflegeperson mit Ihnen einen Betrag für Beköstigung vereinbaren, der direkt an die Kindertagespflegeperson oder einen Caterer zu entrichten ist. Weitere Kosten für die Betreuung dürfen von den Kindertagespflegepersonen nicht erhoben werden.
Kosten für zusätzliche Angebote (beispielsweise Musikunterricht, Sprachkurse, besondere Bewegungsförderung, etc.) können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn diese Angebote frei wählbar sind. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Fachberatung
Gibt es eine Vertretung, wenn die Kindertagespflegeperson z.B. wegen Krankheit ausfällt?
Sie haben die Möglichkeit, verschiedene Vertretungsmöglichkeiten für Ihr Kind zu nutzen. Verschiedene Kindertagespflegepersonen bieten eine Vertretung an, entweder, weil sie noch freie Plätze zur Verfügung haben oder weil gerade ein Platz wegen Urlaubszeiten o.ä. nicht belegt ist.
Zudem stellt die Stadt Langenfeld Notfall-Vertretungsplätze bereit. Weitere Angaben dazu finden Sie in unserer Broschüre ab Seite 10.
Welche Kündigungsfrist gibt es?
Die Kindertagespflegeperson legt in ihrem privat-rechtlichen Betreuungsvertrag die Kündigungsfrist eigenständig fest. Es ist zu beachten, dass die Geldleistung des Jugendamtes nur für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung erfolgt. Daher ist es empfehlenswert, dass Sie im Vorfeld überprüfen, welche Anforderungen auf Sie zukommen könnten, wenn eine fristgerechte Kündigung der Betreuung nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund eines kurzfristigen Kita-Angebots.
Dürfen kranke Kinder zur Kindertagespflegeperson gebracht werden?
Nein, genau wie in einer Kita kann auch hier ein krankes Kind nicht die Kindertagespflegestelle besuchen.
Wie viel Urlaub haben Kindertagespflegepersonen?
In unserer Satzung sind einige Eckpunkte zur Betreuung festgelegt (z.B. die Möglichkeit, 30 betreuungsfreie Tage pro Jahr zu nehmen etc.). Aber auch dies wird, genauso wie der Umfang des Betreuungsangebotes, von der (selbständig tätigen) Kindertagespflegeperson bestimmt. Im Betreuungsvertrag sollten hierzu jedoch Angaben gemacht werden.
Bis zu welchem Alter können Kinder in der Kindertagespflege betreut werden?
Vorrangig werden in der Kindertagespflege unterdreijährige Kinder betreut. Die Kinder, die älter als drei Jahre sind, können jedoch auf Wunsch der Eltern in der Kindertagespflege bleiben, bis das Kind in die Kita geht.
Auch Kita-Kinder und Schulkinder können in der Kindertagespflege im Rahmen einer „ergänzenden Betreuung“ aufgenommen werden, so dies aufgrund der Berufstätigkeit der Personensorgeberechtigten nötig ist.
Werden Kindertagespflegepersonen überprüft, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen?
Um Tagespflegekinder außerhalb des Haushalts der Eltern, für mehr als 15 Stunden in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten gegen Entgelt zu betreuen, muss eine Pflegeerlaubnis beim Jugendamt beantragt werden.
Diese Pflegeerlaubnis wird nach einer umfangreichen Überprüfung und Eignungsfeststellung erteilt.
Geeignet ist eine Kindertagespflegeperson nur dann, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Eltern und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.
Wie oft kontrollieren die Fachberatungen die Kindertagespflegestellen?
Es finden regelmäßige Besuche statt, in denen aktuelle Fragen und Sicherheitsaspekte besprochen werden. Zudem können bei Bedarf zusätzliche Besuche vereinbart werden oder auch kurzfristige Überprüfungen stattfinden.
Eine Pflegeerlaubnis ist in der Regel für fünf Jahre gültig und wird erst nach Beantragung und einer erneuten individuellen Überprüfung erteilt.
Welche gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben gibt es?
Die gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), sowie im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) – Landesgesetz NRW geregelt und in der Satzung der Stadt Langenfeld geregelt.Die folgenden Paragrafen sind als die zentralen Eckpunkte im SGB VIII hervorzuheben
§23 Förderung in der Kindertagespflege
§24 Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
Das KiBiz legt auf Landesebene unter anderem die Regelungen zur Kindertagespflege fest:
§3 Aufgaben und Ziele,
§4 Kindertagespflege,
§9 Zusammenarbeit mit Eltern,
§17 Förderung in der Kindertagespflege
Die Satzung der Stadt Langenfeld legt auf kommunaler Ebene die praktische Ausgestaltung vor Ort fest•