Häufige Fragen (FAQ) zum Elternbeitrag
Wer muss einen Elternbeitrag zahlen?
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen (zum Beispiel gegebenenfalls Pflegepersonen) beziehungsweise der Elternteil, mit denen das Kind zusammenlebt.
Netto- oder Bruttojahreseinkommen?
Das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Bruttojahreseinkommen (positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) des Vorjahres ist maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe. Abgezogen werden die Werbungskosten laut Steuerbescheid bzw. die Werbungskostenpauschale sowie die Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 EstG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe.
Was wird als Einkommen angerechnet?
- positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG
- steuerfreie Einnahmen
- Unterhaltsleistungen und
- die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen
Die positiven Einkünfte werden nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG in die nachfolgenden Einkünfte unterteilt:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Das Kindergeld wird nicht angerechnet.
Wie weise ich mein Einkommen nach?
Die erforderlichen Unterlagen werden innerhalb der Fristwahrung am besten in digitaler Form an elternbeitrag@langenfeld.de gesendet.
Was muss ich tun, wenn sich mein Einkommen ändert?
Bitte teilen Sie die Änderung Ihres Bruttojahreseinkommens unmittelbar nach Kenntnisnahme per E-Mail an elternbeitrag@langenfeld.de mit, damit die Elternbeiträge rasch angepasst werden können und somit unnötige Nachzahlungen zu vermeiden.
Wann ist die Betreuung in einer Langenfelder Einrichtung beitragsfrei?
Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das vierte Lebensjahr vollenden, sind ab dem 01.08. desselben Jahres von der Beitragspflicht befreit.
Empfänger von sogenannten Sozialleistungen (Bürgergeld, Asylleistungen, Kinderzuschlag sowie Wohngeld (nur im Bereich der Kita und der Kindertagespflege) sind für den Zeitraum des Leistungsbezugs beitragsfrei.
Wie wird der Elternbeitrag berechnet?
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Eltern, dem Alter des Kindes und dem gebuchten Betreuungsumfang (z. B. 25, 35 oder 45 Stunden pro Woche).
Die genauen Beitragssätze finden Sie hier: Elternbeitragstabelle
Gibt es eine Geschwisterkindregelung?
Ja. Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, wird nur für das älteste bzw. teuerste Kind ein Beitrag erhoben. Die übrigen Kinder sind beitragsfrei – auch wenn sich eines der Kinder bereits in den letzten beiden beitragsfreien Kindergartenjahren befindet.
Muss ich den Beitrag auch zahlen, wenn mein Kind krank ist oder in den Urlaub fährt?
Ja. Der Elternbeitrag ist ein pauschaler Monatsbetrag und muss auch bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes (z. B. durch Krankheit, Urlaub oder Schließzeiten) weitergezahlt werden.
Warum muss ich den Elternbeitrag bereits ab 01.08. – trotz Ferienzeiten – bezahlen?
Unabhängig von der Ferienregelung im jeweiligen Kita-/Schuljahr umfasst das Beitragsjahr den Zeitraum 01.08. bis 31.07. eines Kita-/Schuljahres. Das tatsächliche Fernbleiben eines angemeldeten Kindes ebenso wie Krankheits- oder Ferienzeiten entbinden nicht von der Beitragspflicht.
Mein Kind wird vorzeitig eingeschult – habe ich weiterhin einen Anspruch auf 2 beitragsfreie Jahre?
Nein. § 50 Abs. 1 KiBiz NRW regelt, dass Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei sind. Dies bedeutet, dass Ihnen im Falle einer vorzeitigen Einschulung nur ein beitragsfreies Jahr zusteht.
Wie wirkt sich die Trennung der Ehe-/Lebenspartner auf die Berechnung des Elternbeitrages aus?
Im Falle einer Trennung wird unterschieden, ob sich das Kinder überwiegend bei einem Elternteil aufhält/wohnhaft ist (alleinerziehend) oder ob das sogenannte Wechselmodell Anwendung findet (Betreuungsleistungen werden von beiden Elternteilen annähernd zu gleichen Teilen erbracht).
Alleinerziehend:
Hier wird nur das Bruttojahreseinkommen des alleinerziehenden Elternteiles inklusive der empfangenen Unterhaltsleistungen zugrunde gelegt.
Wechselmodell:
Hier werden beide Elternteile als Gesamtschuldner herangezogen. Es ist daher das Einkommen beider anzurechnen.